Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Definierte Mindeshaltbarkeitsdatum bei Mountain Ice-Cream:
240 Tage Rahmglace
187 Tage Joghurtglace
300 Tage Sorbet
187 Tage Rahmglace Pistache deluxe
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (aktualisiert)
(LKV)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 26 Absätze 2, 5 und 5bis, 27 Absatz 3, 29
Absatz 2 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 23. November 20051 (LGV),2
verordnet:
6. Abschnitt:
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum (Datierung)
Art. 11 Definitionen
1 Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
2 Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen
ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen
oder Konsumenten abgegeben werden.
Art. 12 Grundsätze
1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden.
2 Auf Lebensmitteln, die nach Artikel 25 der Hygieneverordnung des EDI vom
23. November 200519 oder nach spezifischen Temperaturanforderungen der Hygieneverordnung
kühl gehalten werden müssen, muss an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums
das Verbrauchsdatum angegeben werden.
Art. 13 Ausnahmen
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei:
a. frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher
Weise behandelt worden sind; sie ist jedoch erforderlich bei Keimen von
Samen und ähnlichen Erzeugnissen (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.);
abis.20 Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen
Erzeugnissen aus andern Früchten als Weintrauben sowie bei aus Weintrauben
oder Traubenmost hergestellten alkoholischen Getränken;
19 SR 817.024.1
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4981).