Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse*
(*füher LMV)
5. Kapitel: Speiseeis
Art. 22 Allgemeine Bestimmungen
1 Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 30.
2 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.
3 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 30.
4 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.
5 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach den Artikeln 23–29 verwendet werden.
Art. 23 Rahmeis
1 Rahmeis (Ice Cream, Rahmglace) ist Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch und Zuckerarten. An Stelle von flüssigem Rahm oder Milch können auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können andere Milchprodukte zugegeben werden.
2 Rahmeis muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.
3 In Rahmeis dürfen keine Fette enthalten sein, die nicht von Zutaten stammen, die nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind.
Art. 24 Doppelrahmeis
Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Art. 25 Milcheis
Milcheis (Milchglace, Ice Milk) ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Art. 26 Sorbet
Sorbet ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt
Art. 27 Wassereis
Wassereis ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Art. 28 Glace
Glace ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Art. 29 Softeis
Softeis (Soft Ice) ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss
bestimmt ist.
Art. 30 Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
1 Speiseeispulver (Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver usw.) ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.
2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.
3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften
für Speiseeis.
Anhang 3
(Art. 23–28)
Anforderungen an Speiseeis
1. Rahmeis
a. Milchfettgehalt, wenn Zutaten zugegeben worden sind min. 6 Massenprozent
b. Milchfettgehalt, wenn keine Zutaten zugegeben worden sind min. 8 Massenprozent
c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent
2. Doppelrahmeis
a. Milchfettgehalt min. 12 Massenprozent
b. Gesamttrockenmasse min. 33 Massenprozent
3. Milcheis
a. Milchfettgehalt min. 3 Massenprozent
b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent
c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent
4. Sorbet
a. Fruchtanteil von Fruchtsorbets
– Zitronen min. 6 Massenprozent
– Zitrusfrüchte ohne Zitronen min. 10 Massenprozent
– übrige Früchte min. 20 Massenprozent
b. Gesamttrockenmasse min. 25 Massenprozent
5. Wassereis
a. Gesamtfett max. 3 Massenprozent
b. Gesamttrockenmasse min. 15 Massenprozent
6. Glace
a. Gesamtfett min. 3 Massenprozent
b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent
c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent